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Kosten
(Preise mit Stand vom Juni 2012)
Grundsätzlich richtet sich die Berechnung der Kosten und Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Streitwert, die Gebühren selbst sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Gerne bespreche ich mit Ihnen die Frage der Gebühren vor Erteilung eines Auftrages.

Sie sind rechtsschutzversichert? Klicken Sie bitte hier.
 
Nachstehend finden Sie einen Überblick über die entstehenden Kosten im Rahmen der Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in meiner Kanzlei:

Erste Beratungstätigkeit zum Thema Schulden oder mit dem Ziel einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gem. § 305 I 1 InsO für Verbraucher....................................................
39,00 EUR

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 I 1 InsO / im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens (§ 305 InsO neue Fassung voraussichtlich ab 2011/2012)
- mit bis zu 5 Gläubigern ................................................................................................479,00 EUR
- mit 6 - 10 Gläubigern ...................................................................................................589,00 EUR
- mit 11 - 15 Gläubigern .................................................................................................699,00 EUR
- mit 16 - 20 Gläubigern .................................................................................................799,00 EUR
- bei mehr als 20 Gläubigern je weiterer Gläubiger .............................................................50,00 EUR
- Einigungs- / Erledigungsgebühr im Sinne der Nr. 2508 VV-RVG. Als Einigung gilt auch, sofern eine Einigung mit nur einem oder einzelnen Gläubigern erzielt werden kann und diese Einigung dazu führt, dass der / die Gläubiger nicht in den Insolvenzantrag aufgenommen wird ............einmalig 199,00 EUR

Es besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung!

Sämtliche vorgenannten Preise verstehen sich bereits inkl. der geltenden Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Entscheidend ist die Anzahl der Gläubiger bei Auftragserteilung, nicht die Anzahl der Gläubiger, die schließlich in den Schuldenbereinigungsplan aufgenommen werden. Auch werden Gläubiger mitgerechnet, deren Forderungen möglicherweise verjährt sind o. ä., da auch diese Gläubiger kontaktiert werden müssen. Sofern Sicherungsrechte und/oder Aus- und/oder Absonderungsrechte und/oder  Grundpfandrechte zu berücksichtigen sind, können die o.g. Preise abweichen. Bürotypische Auslagen für Kopien oder Papier bspw. werden nicht gesondert berechnet und sind in den o.g. Gebühren bereits enthalten. Darüber hinaus berechne ich auch die typischerweise (nach Deutschland) anfallenden Telefon- und Portokosten nicht gesondert. Auch diese sind in den oben genannten Gebühren bereits enthalten. Die Gebühren enthalten außerdem die Übersendung der Unterlagen an Sie, die Sie benötigen, um Ihren Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen, einschließlich Stundungsantrag gem. § 4a InsO und die Bescheinigung gem. § 305 InsO über die Durchführung eines Schuldenbereinigungsversuches. Nicht enthalten in den Gebühren sind kostenauslösende Maßnahmen, wie z.B. die Gläubigerermittlung mittels EMA-Anfragen, Gewerberegisterauskünfte oder Gläubigerermittlungen im Ausland sowie Auskunftsklagen gegen Gläubiger und das Führen von Prozessen. Im Rahmen der Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens gelten abweichende Gebühren. Ggf. empfiehlt sich der Abschluss einer Vergütung auf Stundenhonorarbasis. Der Auftrag endet regelmäßig mit der Erstellung des abgabereifen Insolvenzantrages. Wird die Vertretung darüber hinaus -ab Stellung des Regel- oder Verbraucherinsolvenzantrages beim Insolvenzgericht- als Verfahrensbevollmächtigter gewünscht, ist eine neue Vergütungsvereinbarung abzuschließen, welche grundsätzlich auf Stundenbasis erfolgt. Für eine Vertretung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren ist ebenfalls eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Hinsichtlich der Höhe der Kosten bedenken Sie bitte, dass die Beträge / Raten, welche Sie an Ihre Gläubiger derzeit möglicherweise noch abzahlen, nicht selten ineffektiv "angelegt" und zudem -langfristig betrachtet- stets deutlich höher sind. Oft tilgen Ihre Zahlungen gerade teilweise die ständig anfallenden und anwachsenden Kosten (insbesondere bei Beteiligung von Inkassounternehmen), jedoch nicht einmal die Zinsen oder gar die Hauptforderung, sofern die Raten nur klein genug sind. Schon mit Beginn der Schuldenbereinigung durch meine Kanzlei zahlen Sie nur noch genau den Betrag an Ihre Gläubiger, den diese im Zweifel, unter Zugrundelegung der Pfändungsgrenzen, auch vollstrecken könnten, was nicht selten der Betrag "null" ist. Die Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigung können ggf. in adäquaten Raten entrichtet werden, so dass Sie nur noch eine geringe, aber vor allem klare und überschaubare Forderung von Ihrem Insolvenzverfahren und Ihrem wirtschaftlichen Neubeginn trennt. Bitte informieren Sie sich gleichwohl über die Möglichkeiten der Beratungshilfe in Ihrem Fall bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung, egal ob als Kläger oder als Beklagter, besteht auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe (nicht im Rahmen der Insolvenz!). Einzelheiten erfahren Sie ebenfalls bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Beratungshilfemandanten sind selbstverständlich jederzeit willkommen.