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Sämtliche
vorgenannten Preise verstehen sich bereits inkl. der geltenden
Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Entscheidend ist die Anzahl der
Gläubiger bei Auftragserteilung, nicht die Anzahl der
Gläubiger, die schließlich in den Schuldenbereinigungsplan
aufgenommen werden. Auch werden Gläubiger mitgerechnet, deren
Forderungen möglicherweise verjährt sind o. ä., da auch
diese Gläubiger kontaktiert werden müssen. Sofern Sicherungsrechte
und/oder Aus- und/oder Absonderungsrechte und/oder
Grundpfandrechte zu berücksichtigen sind, können die o.g. Preise
abweichen. Bürotypische
Auslagen für Kopien oder Papier bspw. werden nicht gesondert
berechnet und sind in den o.g. Gebühren bereits enthalten.
Darüber hinaus berechne ich auch die typischerweise (nach
Deutschland) anfallenden Telefon- und Portokosten nicht gesondert. Auch
diese sind in den oben genannten Gebühren bereits enthalten. Die
Gebühren enthalten außerdem die Übersendung der
Unterlagen an Sie, die Sie benötigen, um Ihren
Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen, einschließlich
Stundungsantrag gem. § 4a InsO und die Bescheinigung gem.
§ 305 InsO über die Durchführung eines
Schuldenbereinigungsversuches. Nicht enthalten in den Gebühren sind
kostenauslösende Maßnahmen, wie z.B. die
Gläubigerermittlung mittels EMA-Anfragen,
Gewerberegisterauskünfte oder Gläubigerermittlungen im
Ausland sowie Auskunftsklagen gegen Gläubiger und das Führen
von Prozessen. Im Rahmen der Vorbereitung eines
Regelinsolvenzverfahrens gelten abweichende Gebühren. Ggf.
empfiehlt sich der Abschluss einer Vergütung auf
Stundenhonorarbasis. Der Auftrag endet regelmäßig mit der Erstellung
des abgabereifen Insolvenzantrages. Wird die Vertretung darüber hinaus
-ab Stellung des Regel- oder Verbraucherinsolvenzantrages beim
Insolvenzgericht- als Verfahrensbevollmächtigter gewünscht, ist eine
neue Vergütungsvereinbarung abzuschließen, welche grundsätzlich auf
Stundenbasis erfolgt. Für eine Vertretung im gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplanverfahren ist ebenfalls eine gesonderte
Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten bedenken Sie bitte, dass die Beträge / Raten, welche Sie an Ihre Gläubiger derzeit möglicherweise noch abzahlen, nicht selten ineffektiv "angelegt" und zudem -langfristig betrachtet- stets deutlich höher sind. Oft tilgen Ihre Zahlungen gerade teilweise die ständig anfallenden und anwachsenden Kosten (insbesondere bei Beteiligung von Inkassounternehmen), jedoch nicht einmal die Zinsen oder gar die Hauptforderung, sofern die Raten nur klein genug sind. Schon mit Beginn der Schuldenbereinigung durch meine Kanzlei zahlen Sie nur noch genau den Betrag an Ihre Gläubiger, den diese im Zweifel, unter Zugrundelegung der Pfändungsgrenzen, auch vollstrecken könnten, was nicht selten der Betrag "null" ist. Die Gebühren für die außergerichtliche Schuldenbereinigung können ggf. in adäquaten Raten entrichtet werden, so dass Sie nur noch eine geringe, aber vor allem klare und überschaubare Forderung von Ihrem Insolvenzverfahren und Ihrem wirtschaftlichen Neubeginn trennt. Bitte informieren Sie sich gleichwohl über die Möglichkeiten der Beratungshilfe in Ihrem Fall bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung, egal ob als Kläger oder als Beklagter, besteht auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe (nicht im Rahmen der Insolvenz!). Einzelheiten erfahren Sie ebenfalls bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Beratungshilfemandanten sind selbstverständlich jederzeit willkommen.
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