Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht grundsätzlich allen natürlichen Personen offen, die Schulden haben und diese Schulden nicht mehr bezahlen können. Eine Mindestvoraussetzung an Schulden oder Gläubigern gibt es dabei nicht. Welche Verfahrensart die für Sie richtige ist, kann bereits in einem ersten Gespräch geklärt werden. Sollte die Verbraucherinsolvenz nicht die richtige Verfahrensart sein, kommt grundsätzlich ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren setzt voraus, dass Sie nicht selbständig tätig sind und keine aus Arbeitnehmerverhältnissen gegen Sie gerichtete Forderungen haben, wenn Sie mal selbständig gewesen sind. Die genauen Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt und ich bespreche mit Ihnen, ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen. Auf der Grundlage eines Plans muss zunächst versucht werden, eine Einigung mit Ihren Gläubigern herbeizuführen.

Dies sollte bereits wegen der zügigen Bearbeitung Ihrer Schulden stets durch einen Rechtsanwalt erledigt werden, alternativ kann dies kostenlos eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle durchführen, wenn Sie Zeit und Geduld mitbringen.

Da der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan regelmäßig scheitert, ist damit die Eingangsvoraussetzung für den gerichtlichen Antrag gegeben, den ich mit Ihnen vorbereite und abgabebereit fertigstelle. Zudem wird regelmäßig ein Stundungsantrag gestellt, damit die rd. 2.500,00 EUR Verfahrenskosten für die Eröffnung nicht vorgeschossen werden müssen. Die Bewilligung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, diese werden ebenfalls im Vorfeld mit ihnen geklärt. Die Kosten müssen am Ende des Verfahrens von Ihnen getragen werden, da es sich ja lediglich um eine Kostenstundung handelt.

Wird das Verfahren eröffnet, wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt, dem Sie gegenüber auskunftsverpflichtet sind. In wenigen Fällen empfiehlt sich auch hier die Begleitung durch einen Rechtsanwalt. Sprechen Sie mich dazu an. Für die gesamte Dauer des Verfahrens treten Sie Ihre pfändbaren Einkommensanteile an den Insolvenzverwalter ab und es obliegt Ihnen zudem, während des Insolvenzverfahrens eine bezahlte Tätigkeit auszuüben oder sich zu suchen. Auch eine selbständige Tätigkeit kommt dabei in Betracht, der der Insolvenzverwalter jedoch zustimmen muss.

Rein technisch gesehen unterteilt sich das „Insolvenzverfahren“ in zwei Abschnitte: Nach ca. einem Jahr wird das eigentliche Insolvenzverfahren aufgehoben, die verbleibenden zwei Jahre befinden Sie sich in der Wohlverhaltensphase, bei der Sie leicht veränderte Obliegenheiten treffen. Nach dem Ende des insgesamt nun 36 Monate dauernden Verfahrens erteilt Ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, sofern diese nicht unter engen Voraussetzungen versagt worden ist oder Forderungen ausgenommen wurden, die der Restschuldbefreiung nicht unterliegen. Gern besprechen wir den gesamten voraussichtlichen Verfahrensgang.

Da ich selbst Insolvenzverwalter bin und bereits seit fast 15 Jahren dazu von Insolvenzgerichten bestellt werde, kenne ich sämtliche Perspektiven eines solchen Verfahrens und habe ein gutes Verständnis, weshalb Schuldner oder Insolvenzverwalter wie handeln. Dies ist regelmäßig zur Vermeidung oder Auslösung von Missverständnissen auf beiden Seiten hilfreich. Gern können sie mich auch während eines bereits eröffneten Verfahrens beauftragen.

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