Kosten

Die Frage der Kosten einer Rechtsangelegenheit sollte im Vorfeld geklärt sein, so dass für den Mandanten auch in dieser Hinsicht Klarheit besteht. Grundsätzlich richtet sich die Berechnung der Kosten und Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Streitwert, die Gebühren selbst sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Gerne bespreche ich mit Ihnen die Frage der Gebühren vor Erteilung eines Auftrages.

Eine erste Beratung zum Thema Schulden / Insolvenz / Sanierung ist für Verbraucher kostenlos und sie kostet für Unternehmer 250,00 EUR inkl. MwSt.

Nachstehend finden Sie einen Überblick über die entstehenden Kosten im Rahmen der Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens:

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 I 1 InsO

mit bis zu 5 Gläubigern1.000,00 EUR
mit 6 – 10 Gläubigern1.200,00 EUR
mit 11 – 15 Gläubigern1.400,00 EUR
mit 16 – 20 Gläubigern1.500,00 EUR
bei mehr als 20 Gläubigern je weiterer Gläubiger50,00 EUR

Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens bis zur Eröffnung oder Abweisung mangels Masse:

Regelinsolvenzverfahren (nach Aufwand)ab 2.000,00 EUR

Sämtliche vorgenannten Preise verstehen sich zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Entscheidend ist die Anzahl der Gläubiger bei Auftragserteilung, nicht die Anzahl der Gläubiger, die schließlich in der Schuldenbereinigung berücksichtigt werden.

Sofern Sicherungsrechte und/ oder Aus- und/ oder Absonderungsrechte und/ oder Grundpfandrechte zu berücksichtigen sind, können die o. g. Preise abweichen.

Bürotypische Auslagen für Kopien oder Papier bspw. werden nicht gesondert berechnet und sind in den o. g. Gebühren bereits enthalten. Darüber hinaus werden die typischerweise (innerhalb Deutschlands) anfallenden Telefon- und Portokosten nicht gesondert berechnet. Auch diese sind in den oben genannten Gebühren bereits enthalten. Die Gebühren enthalten außerdem die Übersendung der Unterlagen an Sie, die Sie benötigen, um Ihren Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen, einschließlich Stundungsantrag gem. § 4a InsO und die Bescheinigung gem. § 305 InsO über die Durchführung eines Schuldenbereinigungsversuches.

Nicht enthalten in den Gebühren sind kostenauslösende Maßnahmen, wie z. B. die Gläubigerermittlung mittels EMA-Anfragen, Gewerberegisterauskünfte oder Gläubigerermittlungen im Ausland sowie Auskunftsklagen gegen Gläubiger und das Führen von Prozessen.

Im Rahmen der Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens gelten aufgrund des deutlich höheren Aufwandes abweichende Gebühren.

Zumeist empfiehlt sich der Abschluss einer Vergütung auf Stundenhonorarbasis bzw. einer Pauschalvereinbarung. Der Auftrag endet regelmäßig mit der Erstellung des abgabereifen Insolvenzantrages.

Wird die Vertretung darüber hinaus -ab Stellung des Regel- oder Verbraucherinsolvenzantrages beim Insolvenzgericht- als Verfahrensbevollmächtigter gewünscht, ist eine neue Vergütungsvereinbarung abzuschließen, welche grundsätzlich auf Stundenbasis erfolgt. Für die Sanierung auf der Grundlage eines Insolvenzplans gelten ebenfalls gesonderte Gebühren.

Für die Verteidigung in Strafsachen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Vergütung nach Stundensätzen oder eine Pauschalvereinbarung für den jeweiligen Verfahrensabschnitt erforderlich.