Insolvenzstrafrecht

Im Vorfeld von Insolvenzen oder Unternehmenskrisen werden nicht selten Straftatbestände sowohl durch die Organe juristischer Personen, also bspw. Geschäftsführer, aber auch durch selbständige Unternehmer verwirklicht. Grund ist meist eine umfassende Kenntnis der Rechte und Pflichten, solange das Unternehmen „läuft“. In Zeiten der Unternehmenskrise sind jedoch häufig andere Pflichten zu berücksichtigen, deren Vorhandensein nicht selten nicht bekannt ist.

In vielen Fällen wird die Insolvenzakte des Amtsgerichts gleich an die Staatsanwaltschaft durchgereicht, so wie sich Hinweise darauf ergeben, dass die Verwirklichung einer solchen Insolvenzstraftat in Betracht kommt. Dabei handelt es sich nicht nur um die klassische Insolvenzverschleppung, sondern bspw. auch um die Vernachlässigung der Buchhaltungspflichten, die zu einer Strafbarkeit führt, die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (auch im Konflikt mit der Masseerhaltungspflicht) oder der Umgang mit noch vorhandenem Vermögen als potentielle Insolvenzmasse.

Hier ist es notwendig, bereits recht- und vor allem frühzeitig anzusetzen und schon zur möglichen Anhörung durch die Ermittlungsbehörden richtig zu reagieren und sich nicht der Gefahr auszusetzen, sich dadurch selbst zu belasten und eine spätere Verteidigung maßgeblich zu erschweren. Meine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger in Insolvenzstrafsachen, aber auch Insolvenzverwalter, bringe ich in Ihre Verteidigung ein, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

In der schon drohenden Unternehmenskrise sollte unbedingt auch strafrechtliche Beratung gesucht werden, um frühzeitig ein Bild der strafrechtlichen Konsequenzen möglicher Fehlverhalten der Organe juristischer Personen, aber auch der Einzelunternehmer zu bekommen.

Im Rahmen der Strafverteidigung wird eine individuelle Mandats- und Gebührenvereinbarung geschlossen, die sich am zu erwartenden Aufwand bemisst und zumeist pauschalhonorarbasiert für die einzelnen Verfahrensstadien berechnet wird.